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   BGH, 04.10.2023 - 3 StR 360/23   

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https://dejure.org/2023,30405
BGH, 04.10.2023 - 3 StR 360/23 (https://dejure.org/2023,30405)
BGH, Entscheidung vom 04.10.2023 - 3 StR 360/23 (https://dejure.org/2023,30405)
BGH, Entscheidung vom 04. Oktober 2023 - 3 StR 360/23 (https://dejure.org/2023,30405)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2024, 22
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 01.09.2020 - 3 StR 469/19

    Strafrahmen beim minder schweren Fall des bewaffneten Handeltreibens mit

    Auszug aus BGH, 04.10.2023 - 3 StR 360/23
    Hierbei hat sie jedoch verkannt, dass der Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG lediglich eine Sperrwirkung hinsichtlich seiner Untergrenze entfaltet hat und im Übrigen weiterhin der Ausnahmestrafrahmen nach § 30a Abs. 3 BtMG mit seiner Obergrenze von zehn Jahren Freiheitsstrafe maßgeblich geblieben ist (inzwischen einhellige Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2023 - 5 StR 235/23, juris; vom 16. November 2021 - 3 StR 200/21, juris Rn. 7; vom 26. September 2019 - 4 StR 133/19, juris Rn. 7; vom 1. September 2020 - 3 StR 469/19, BGHR BtMG § 30a Abs. 3 Strafzumessung 5 Rn. 5; vom 7. November 2017 - 1 StR 515/17, StV 2018, 512, 513; vom 14. August 2013 - 2 StR 143/13, juris, jeweils mwN).
  • BGH, 07.11.2017 - 1 StR 515/17

    Minder schwerer Fall des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

    Auszug aus BGH, 04.10.2023 - 3 StR 360/23
    Hierbei hat sie jedoch verkannt, dass der Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG lediglich eine Sperrwirkung hinsichtlich seiner Untergrenze entfaltet hat und im Übrigen weiterhin der Ausnahmestrafrahmen nach § 30a Abs. 3 BtMG mit seiner Obergrenze von zehn Jahren Freiheitsstrafe maßgeblich geblieben ist (inzwischen einhellige Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2023 - 5 StR 235/23, juris; vom 16. November 2021 - 3 StR 200/21, juris Rn. 7; vom 26. September 2019 - 4 StR 133/19, juris Rn. 7; vom 1. September 2020 - 3 StR 469/19, BGHR BtMG § 30a Abs. 3 Strafzumessung 5 Rn. 5; vom 7. November 2017 - 1 StR 515/17, StV 2018, 512, 513; vom 14. August 2013 - 2 StR 143/13, juris, jeweils mwN).
  • BGH, 18.12.2019 - 2 StR 512/19

    Zusammentreffen von Milderungsgründen (Gesamtwürdigung für die konkrete

    Auszug aus BGH, 04.10.2023 - 3 StR 360/23
    Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil jedoch nicht, da sich das Landgericht bei der Strafzumessung, namentlich mit Blick auf das verringerte Gewicht der Strafmilderungsgründe (vgl. hierzu etwa BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2019 - 2 StR 512/19, NStZ-RR 2020, 204, 205; vom 4. Februar 2014 - 3 StR 452/13, juris, jeweils mwN; MüKoStGB/Maier, 4. Aufl., § 50 Rn. 13), ersichtlich an der Untergrenze des Strafrahmens orientiert hat.
  • BGH, 26.09.2019 - 4 StR 133/19

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (keine strafschärfende Berücksichtigung des

    Auszug aus BGH, 04.10.2023 - 3 StR 360/23
    Hierbei hat sie jedoch verkannt, dass der Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG lediglich eine Sperrwirkung hinsichtlich seiner Untergrenze entfaltet hat und im Übrigen weiterhin der Ausnahmestrafrahmen nach § 30a Abs. 3 BtMG mit seiner Obergrenze von zehn Jahren Freiheitsstrafe maßgeblich geblieben ist (inzwischen einhellige Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2023 - 5 StR 235/23, juris; vom 16. November 2021 - 3 StR 200/21, juris Rn. 7; vom 26. September 2019 - 4 StR 133/19, juris Rn. 7; vom 1. September 2020 - 3 StR 469/19, BGHR BtMG § 30a Abs. 3 Strafzumessung 5 Rn. 5; vom 7. November 2017 - 1 StR 515/17, StV 2018, 512, 513; vom 14. August 2013 - 2 StR 143/13, juris, jeweils mwN).
  • BGH, 16.11.2021 - 3 StR 200/21

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Konkurrenzen;

    Auszug aus BGH, 04.10.2023 - 3 StR 360/23
    Hierbei hat sie jedoch verkannt, dass der Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG lediglich eine Sperrwirkung hinsichtlich seiner Untergrenze entfaltet hat und im Übrigen weiterhin der Ausnahmestrafrahmen nach § 30a Abs. 3 BtMG mit seiner Obergrenze von zehn Jahren Freiheitsstrafe maßgeblich geblieben ist (inzwischen einhellige Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2023 - 5 StR 235/23, juris; vom 16. November 2021 - 3 StR 200/21, juris Rn. 7; vom 26. September 2019 - 4 StR 133/19, juris Rn. 7; vom 1. September 2020 - 3 StR 469/19, BGHR BtMG § 30a Abs. 3 Strafzumessung 5 Rn. 5; vom 7. November 2017 - 1 StR 515/17, StV 2018, 512, 513; vom 14. August 2013 - 2 StR 143/13, juris, jeweils mwN).
  • BGH, 04.02.2014 - 3 StR 452/13

    Strafzumessung bei Zusammentreffen von Milderungsgründen (Beschränkung des

    Auszug aus BGH, 04.10.2023 - 3 StR 360/23
    Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil jedoch nicht, da sich das Landgericht bei der Strafzumessung, namentlich mit Blick auf das verringerte Gewicht der Strafmilderungsgründe (vgl. hierzu etwa BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2019 - 2 StR 512/19, NStZ-RR 2020, 204, 205; vom 4. Februar 2014 - 3 StR 452/13, juris, jeweils mwN; MüKoStGB/Maier, 4. Aufl., § 50 Rn. 13), ersichtlich an der Untergrenze des Strafrahmens orientiert hat.
  • BGH, 14.08.2013 - 2 StR 143/13

    Verhältnis zwischen dem bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit

    Auszug aus BGH, 04.10.2023 - 3 StR 360/23
    Hierbei hat sie jedoch verkannt, dass der Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG lediglich eine Sperrwirkung hinsichtlich seiner Untergrenze entfaltet hat und im Übrigen weiterhin der Ausnahmestrafrahmen nach § 30a Abs. 3 BtMG mit seiner Obergrenze von zehn Jahren Freiheitsstrafe maßgeblich geblieben ist (inzwischen einhellige Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2023 - 5 StR 235/23, juris; vom 16. November 2021 - 3 StR 200/21, juris Rn. 7; vom 26. September 2019 - 4 StR 133/19, juris Rn. 7; vom 1. September 2020 - 3 StR 469/19, BGHR BtMG § 30a Abs. 3 Strafzumessung 5 Rn. 5; vom 7. November 2017 - 1 StR 515/17, StV 2018, 512, 513; vom 14. August 2013 - 2 StR 143/13, juris, jeweils mwN).
  • BGH, 05.07.2023 - 5 StR 235/23

    Verwerfung der Revision als unbegründet; Bewaffnetes Handeltreiben mit

    Auszug aus BGH, 04.10.2023 - 3 StR 360/23
    Hierbei hat sie jedoch verkannt, dass der Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG lediglich eine Sperrwirkung hinsichtlich seiner Untergrenze entfaltet hat und im Übrigen weiterhin der Ausnahmestrafrahmen nach § 30a Abs. 3 BtMG mit seiner Obergrenze von zehn Jahren Freiheitsstrafe maßgeblich geblieben ist (inzwischen einhellige Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2023 - 5 StR 235/23, juris; vom 16. November 2021 - 3 StR 200/21, juris Rn. 7; vom 26. September 2019 - 4 StR 133/19, juris Rn. 7; vom 1. September 2020 - 3 StR 469/19, BGHR BtMG § 30a Abs. 3 Strafzumessung 5 Rn. 5; vom 7. November 2017 - 1 StR 515/17, StV 2018, 512, 513; vom 14. August 2013 - 2 StR 143/13, juris, jeweils mwN).
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